Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fr. Dähmlow GmbH & Co. KG
Friedrich-Wöhler-St. 39
24536 Neumünster
Tel.: 04321-569-0
Fax: 04321-569-140
Sitz Neumünster, Handelsregister Neumünster (HRA Nr.: 64)
St.-Nr.: 2428019200
USt-IdNr.: DE 135195737
persönlich haftende Gesellschafterin: Dähmlow Verwaltungs GmbH (HRB-Nr.: 4029),
vertr. d. d. Geschäftsführer Olaf Dähmlow
 
I. Ausschließliche Geltung
 
1. Für alle Kaufverträge, die im Onlineshop von Dähmlow unter www.daehmlow-shop.de geschlossen werden, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
2. Zwischen Dähmlow und dem Vertragspartner wird vereinbart, dass diese Bedingungen auch für sämtliche, auch telefonisch oder fernschriftlich vereinbarten Folgegeschäfte und mit dem Kaufvertrag in Zusammenhang stehenden Geschäfte Vertragsbestandteil sind. Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als das sie den
nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen. Das gilt auch für den Fall vorbehaltsloser Lieferung durch Dähmlow in Kenntnis entgegenstehender oder widersprechender Bedingungen des Vertragspartners. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von Dähmlow.
 
II. Angebot und Vertragsschluss
 
1. Angebote von Dähmlow sind freibleibend. Die Abbildungen und Inhalte der Website von Dähmlow stellen lediglich eine Aufforderung zum Angebot dar. Der Vertragspartner gibt durch Anklicken der Schaltfläche "kaufen" ein rechtsverbindliches Angebot zum Kauf des angeforderten Produktes gegenüber Dähmlow ab. Der Vertragspartner ist an dieses Angebot 14 Tage gebunden. Der Vertragspartner erhält zunächst eine unverbindliche Eingangsbestätigung bezüglich der Bestellung.
2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch die Lieferung von Dähmlow zu Stande. Die schriftliche Auftragsbestätigung durch Dähmlow bestimmt Inhalt und Umfang der Leistung von Dähmlow und ist ausdrücklich als "Auftragsbestätigung" bezeichnet. Produktbeschreibungen sind keine Garantie.
 
III. Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht
 
1. Es gelten die am Tage der Bestellung im Onlineshop von Dähmlow genannten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich der Frachtkosten.
2. Der Kaufpreis ist fällig mit der Auftragsbestätigung durch Dähmlow. Rechnungsbeträge sind, soweit nicht anders vereinbart, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dem Vertragspartner stehen folgende Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung: per Lastschrift, Kreditkarte, Vorkasse. Zahlungen per Rechnung sind nur für Bestandskunden möglich und nur dann, wenn dies gesondert vereinbart wurde.
3. Nach Vertragsschluss ist Dähmlow zu Preiserhöhungen wegen vor Lieferung erfolgter Kostensteigerungen, die Dähmlow nicht zu vertreten hat, berechtigt; gegenüber Nichtkaufleuten allerdings erst nach Ablauf einer Frist von vier Monaten nach Abschluss des Vertrages. Gegenüber Kaufleuten gilt diese Regelung unbeschränkt, soweit der Vertragspartner die Erhöhung an seine Vertragspartner weiterreichen kann, ansonsten beträgt die Frist 30 Tage.
4. Die Aufrechnung wegen etwaiger, von Dähmlow bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
5. Der Vertragspartner ist zur Ausübung eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechtes (ZbR) nur dann berechtigt, wenn das ZbR auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und auch nur in einer Höhe, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen steht.
 
IV. Widerrufsrecht des Kunden
 
1. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, so ist er berechtigt, seine auf
Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von einem Monat
zu widerrufen. Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung in Textform, nicht jedoch vor Eingang der Ware beim Kunden. Der Widerruf muss keine Begründung
enthalten uns ist in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) oder durch
Rücksendung der Ware gegenüber Dähmlow zu erklären.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Der Widerruf ist zu richten an:
 
Dähmlow GmbH & Co. KG
Friedrich-Wöhler-Str. 39
24536 Neumünster
Fax: 04321-569-140
E-Mail: info@daehmlow.de 
 
2. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versendet werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufrechtes bei einem Bestellwert bis zu 40 € der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 40 € hat der Verbraucher die Kosten nicht zu tragen.
3. Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben.
 
 
V. Zahlungsverzug, Verzugsschaden
 
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarte Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so ist die Geldschuld während des Verzuges mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so ist die Geldschuld mit 8 Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dähmlow behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
 
2. Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 5 Tage in Verzug, lässt er Schecks oder Wechsel zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist Dähmlow unbeschadet anderer Rechte berechtigt:
- wenn der Verzug/Protest eine Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung
  betrifft
- sämtliche Forderungen hieraus sofort fällig zu stellen,
- sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig
  erfüllten Verträgen zurückzuhalten,
- sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalt (Ziff. VI.) geltend zu
   machen.
 
VI. Eigentumsvorbehalt
 
1. Dähmlow behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen, insbesondere auch Werklohnforderungen und alle Forderungen aus Folgegeschäften von Dähmlow aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Dähmlow in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen gegen den Vertragspartner um mehr als 20%, erklärt Dähmlow auf Verlangen des
Vertragspartners die Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
2. Der Vertragspartner darf die Eigentumsvorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über die Pfändung, die Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter über die Eigentumsvorbehaltsware, hat der Vertragspartner Dähmlow unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Bei schuldhafter Nichtzahlung trotz Mahnung nach Fälligkeit ist Dähmlow zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. Das gilt auch bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners nach Ablauf einer angemessenen Frist. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt oder wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kunden bestellt, so ist Dähmlow zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung bzw. Rücknahme des Liefergegenstandes durch Dähmlow bedeutet, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, den Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn Dähmlow dies ausdrücklich und schriftlich erklärt.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn er Schecks oder Wechsel zu Protest gehen lässt, ist Dähmlow berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufenthalts- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, und zwar auch ohne den Rücktritt zu erklären oder die Rechte aus § 326 BGB auszuüben. Der Vertragspartner verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten.
5. Verlangt Dähmlow die Herausgabe der Vorbehaltsware, ohne vom Vertrag
zurückzutreten, ist Dähmlow berechtigt, diese nach Vorankündigung durch Verkauf oder durch Ankauf zum Händlereinkaufspreis zu verwerten. Der Verwertungserlös wird unter Anrechnung einer Verwertungskostenpauschale von 15% des Verwertungserlöses auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners angerechnet. Dem Vertragspartner bleibt nachgelassen, niedrigere Verwertungskosten nachzuweisen.
6. Der Vertragspartner ist, auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, nur zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware an Dritte ermächtigt, wenn er sich gegenüber dem Dritten das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält. Für diesen Fall tritt der Vertragspartner bereits jetzt die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware sowie den jeweiligen Anspruch auf Herausgabe an die diese Abtretung annehmende Dähmlow ab. Der Vertragspartner verpflichtet sich, gegenüber Dähmlow jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand der gelieferten Ware zu geben.
7. Werden die von Dähmlow an den Vertragspartnern gelieferten Sachen von dem Vertragspartner mit einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück oder anderen beweglichen Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden oder werden sie mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt und vermengt, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die ihm aus der Veräußerung des Grundstückes bzw. der Sache entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware mit allen Nebenrechten an Dähmlow ab.
8. Werden die von Dähmlow an den Vertragspartner gelieferten Sachen von Dähmlow im Auftrag des Vertragspartners mit einem im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstücks oder anderen beweglichen Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden oder werden sie mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt und vermengt, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die ihm gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware mit allen Nebenrechten an Dähmlow ab. Der Vertragspartner hat Dähmlow über die mit seinen Abnehmern vereinbarten Abtretungsverbote vorab in Kenntnis zu setzen.
9. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der
Eigentumsvorbehaltsware durch den Vertragspartner entfällt mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners. Für den Fall des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auch für den Fall der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht bedarf jede rechtsgeschäftliche und tatsächliche Verfügung über die Eigentumsvorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Dähmlow.
10. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt, verpflichtet sich der Vertragspartner gegenüber Dähmlow zur unverzüglichen Offenlegung seiner ihm Dritten gegenüber bestehenden Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Abtretung der Forderungen an Dähmlow Dritten gegenüber anzuzeigen.
 
VII. Sicherungsübereignung
 
Zur Sicherung des Anspruchs auf Zahlung des vereinbarten Vertragspreises und aller übrigen bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ist Dähmlow berechtigt, von dem Vertragspartner die Übereignung von Sicherungsgut durch den Vertragspartner zu beanspruchen.
 
VIII. Sicherungsabtretung
 
1. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung tritt der Vertragspartner seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen seine Auftraggeber an Dähmlow ab. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Vertragspartners unterliegen, sind in dem Zeitpunkt an Dähmlow abgetreten, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Dähmlow nimmt diese Abtretung an.
 
2. Dähmlow ist zur Freigabe ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Vertragspartner befriedigt ist oder der zu realisierende Wert der abgetretenen Forderungen die gesicherten Forderungen derart übersteigt, dass Dähmlow aus der Sicherungsabrede zur Freigabe verpflichtet ist.
3. Dähmlow ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn der
Vertragspartner einen Scheck oder Wechsel zu Protest gehen lässt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Verpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit Dähmlow schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese freihändig zu verwerten.
4. Zur Offenlegung und Verwertung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist Dähmlow erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass dem Vertragspartner das Vorbringen von Einwendungen oder die Zahlung der geschuldeten Beträge ermöglicht wird. Die Frist soll in der Regel dei Wochen betragen. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht.
 
IX. Lieferzeit
 
1. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager von Dähmlow oder des Herstellers verlassen hat, bzw. die Versandbereitschaft dem Vertragspartner angezeigt worden ist.
2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige nicht durch Dähmlow zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Das gilt entsprechend für den Fall, dass sich Dähmlow bei Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.
3. Verlängert sich die Lieferfrist infolge anderer als in Ziffer 2 genannter Umstände um mehr als drei Monate, ist der Vertragspartner berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung (drei Wochen) durch schriftliche Erklärung gegenüber Dähmlow von dem Vertrag zurückzutreten.
4. Schadenersatzansprüche aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung des Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, sind im Rahmen der Regelungen in Ziffer XI ausgeschlossen.
5. Dähmlow ist zur vorzeitigen und zur Teillieferung und deren sofortiger (Teil) Fakturierung berechtigt. Dähmlow behält sich in jedem Falle die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor.
 
X. Gefahrübergang
 
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort zu übernehmen.
2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur oder der sonst zu Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Ist der Vertragspartner Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware an den Vertragspartner über.
3. Eine Transportversicherung schließt Dähmlow nur auf schriftliche Weisung des Vertragspartners und nur für dessen Rechnung ab.
4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Annahmeverzug gerät. Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung infolge eines Umstandes, den der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung mit dem Tage der Bereitstellungsanzeige auf den Vertragspartner über und der Kaufpreis wird zur Zahlung fällig. Die Kosten, die Dähmlow durch den Annahmeverzug entstehen, trägt der Vertragspartner.
 
XI. Haftung für Mängel an den bestellten Waren
 
1. Ist der Vertragspartner Verbraucher, leistet Dähmlow zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Vertragspartner nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
2. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so stehen dem Vertragspartner
Sachmängelhaftungsansprüche nur dann zu, wenn der Vertragspartner den ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, für den Mangel selbst und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Dem kaufmännischen Vetragspartner stehen Sachmängelhaftungsansprüche gegen Dähmlow auch dann nicht zu, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichen Zusammenhang damit steht, dass zuvor aufgetretene Mängel nicht rechtzeitig angezeigt worden sind.
3. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so ist bei der Lieferung deklassierten Materials jede Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmer ein Jahr ab Übergabe der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Übergabe der Ware.
5. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch Dähmlow nicht.
6. Wählt der Vertragspartner nach gescheiteter Nacherfüllung Schadenersatz, so haftet Dähmlow nur im Rahmen der nachfolgenden Regelungen unter Ziffer XII.
 
XII. Haftung/ Haftungsbegrenzung/ Haftungsbegrenzung bei Verzug
 
1. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Dähmlow, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere wegen Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglicher Pflichten, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, Dähmlow hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder der Schadensersatzanspruch resultiert aus einer Verletzung zugesicherter Eigenschaften. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von
vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) durch leitende Mitarbeiter von Dähmlow bzw. einem ihrer gesetzlichen Vertreter bleibt hiervon unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Dähmlow zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Ansprüchen wegen des Verlustes des Lebens des Vertragspartners.
2. Die Haftung von Dähmlow ist in den vorgenannten Fällen auf die vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt, der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
3. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels der Sache verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn Dähmlow Arglist vorzuwerfen ist.
4. Kommt Dähmlow mit der Lieferung des Kaufgegenstandes aus Gründen, die Dähmlow wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat, in Verzug, ist der etwaige Anspruch des Vertragspartners auf Entschädigung für jede volle Woche der Terminüberschreitung auf 1/2 v. H., höchstens auf 5 v. H. des Teil- bzw. Gesamtauftrages begrenzt.
5. Dähmlow haftet nicht für die Erreichbarkeit ihrer Website.
 
XIII. Datenschutz
 
Dähmlow weist darauf hin, dass Namen, Adressen und sämtliche weiteren auftragsbezogenen Daten des Vertragspartners zur Bearbeitung seines Bestellvorganges gespeichert werden. Die gespeicherten Daten werden von Dähmlow unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des Datenschutzes behandelt.
 
XIV. Güte und Maße
 
Güte und Maße des von Dähmlow gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nach den Deutschen Werkstoffnormen.
 
XV. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
 
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Neumünster.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird dann durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


Datenschutz